AGB Einhardbasilika in Seligenstadt
Zelt 10x18 m                                                                          (per Klick direkt zu den Spitzdachzelten) Bühne 7,5x5,0 m, mit Überdachung 8x6 m                        (per Klick direkt zu den Bühnen) Pagoden, verschiedene Grössen                                        (per Klick direkt zu den Pagoden) Einhardbasilika in Seligenstadt

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote

   Angebote behalten Ihre Gültigkeit bis zum Veranstaltungstermin, sofern kein anderer Termin im Angebot genannt ist. Angebote sind unverbindlich und es besteht kein Anspruch des Angebotsfordernden, dass der Vermieter die im Angebot aufgeführten Artikel reserviert.    

   Die Preise beziehen sich auf einen Mietzeitraum von bis zu 7 Tagen, sofern keine anderen Angaben gemacht werden.

2. Vertragliche Terminreservierung

   Es gelten nur schriftlich bestätigte Termine. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch die Firma Zeltverleih M. Leilich. Wird ein Mietvertrag nicht innerhalb der im Anschreiben genannten Frist unterschrieben zum Vermieter zurückgesendet, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Mietgegenstände und Montagetermine weiter zu verwenden.

2.1 Stornierung

   Wird ein schriftlich bestätigter Liefertermin vom Mieter storniert, so wird der Mieter bei Stornierung ab 12 Wochen vor Liefertermin mit 30 %, ab 8 Wochen vor Liefertermin mit 50 % und ab 4 Wochen vor Liefertermin mit 100 % des Gesamtmietpreises belastet. Nicht belastet werden Transportpauschalen , Verbrauchsgüter und Montagekosten.

   Für gebuchte Leistungen von Fremdanbietern können andere Stornierungsfristen und -kosten gelten.

3. Lieferzeiten

   Die im Mietvertrag angegebenen Uhrzeiten der Lieferung bzw. Abholung sind Fixzeiten. Eine spätere Änderung dieser Zeiten ist unter Umständen nicht mehr durchführbar.

   Sollten sich große Verschiebungen abzeichnen (> 1 Stunde), wird der Mieter vom Vermieter telefonisch informiert. Der Vermieter kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn ihm die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich ist.

   Verzögert sich der Beginn der Montage bzw. Demontage vor Ort, so dass Wartezeiten für den Vermieter entstehen, werden dem Mieter diese Zeiten gesondert in Rechnung gestellt.

4. Aufstellort

   Es wird allgemein davon ausgegangen, dass sich der Aufstellort in einem Zustand befindet, der ein Aufstellen der Zelte ohne weitere bauliche Massnahmen zulässt. Ist dies nicht der Fall und entstehen dadurch zeitliche Verzögerungen oder kann die Montage nur mit zusätzlichen Aufwendungen durchgeführt werden, wird dies dem Mieter in Rechnung gestellt. Zur entgültigen Klärung kann der Mieter eine Ortsbesichtigung durch den Vermieter bestellen.

5. Zelte

   Der Mieter hat für die nach der Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme (ab 75 qm bzw.für Hessen ab 100 qm Zeltfläche) die zuständige Behörde so frühzeitig zu benachrichtigen, dass die Abnahme im Beisein des Richtmeisters stattfinden kann. Das erforderliche Prüfbuch wird vom Vermieter zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle im Prüfbuch gemachten Auflagen erfüllt werden, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen.

   Alle für die Abnahme anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

5.1 Allgemeines

   Die Zelte werden auf Wiesen oder ähnlichem Untergrund mit Erdnägeln, auf Pflaster, Asphalt oder ähnlichem Untergrund mit Erdnägeln oder Dübeln und Schrauben befestigt. Der Mieter hat sich darüber zu informieren, ob bzw. wie Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, o.ä.) im Erdreich des Montageortes verlaufen und dies dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen (Verankerungstiefe beträgt bis zu 1 m).

   Wird mit dem Mieter vereinbart, dass er Helfer für Auf- oder Abbau zur Verfügung stellt, behält sich der Vermieter das Recht vor, eigenes Personal nachzuordern (wenn keine Helfer vor Ort sind) oder eine Mehraufwandspauschale (25 % der Montagekosten, je Aktion) zu berechnen (wenn die Helferzahl kleiner als 60 % der vereinbarten Helferzahl beträgt).

   Der Mieter hat im Winter dafür zu sorgen, dass Schnee vom Dach der Zelte geräumt wird oder das Zelte so beheizt wird, dass der Schnee abtaut. Bei aufkommenden Unwetter hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Zelte ganz verschlossen werden.

5.2 Beschädigungen und Verschmutzungen

   Der Mieter haftet für jeden Schaden, der während der Vermietung an den Zelten entstanden ist, ganz gleich, ob durch eigenes oder fremdes Verschulden. Für Beschädigungen und Beschmutzungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, hat der Mieter die anfallenden Reparatur- bzw. Reinigungskosten zu vergüten. Bei Verlust oder totaler Unbrauchbarkeit der Zelte wird der Mieter mit dem Wiederbeschaffungspreis belastet. Reparaturen durch den Mieter dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden.

   Dem Mieter ist das Anbringen von Klebestreifen oder Aufklebern auf Planen und Gerüstteilen untersagt. Schilder, Hinweistafeln oder ähnliches dürfen nur mit Hilfe von Schnüren aufgehängt werden. Das Entfernen von Kleberrückständen oder Aufklebern wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

   Grills, Pfannen, Friteusen oder ähnliches sind so zu positionieren, daß sie keinen Kontakt mit der Beplanung haben oder heisses Fett oder Öl an die Beplanung spritzen kann. Ggfs. ist zusätzlich eine Schutzfolie anzubringen (dies gilt auch für den Dachbereich !).

5.2.1 Stellort Hartplatz/Ascheplatz

   Befindet sich der Montageort auf einem sogenannten Hartplatz/Ascheplatz, wird dem Mieter eine Verschmutzungspauschale in Höhe von 1,50 Euro/qm Zeltfläche, bei Zelten mit Boden 3,00 Euro/qm Zeltfläche in Rechnung gestellt.

5.3 Haftung

   Für Schäden, die durch unsachgemäßen Aufbau entstehen, haftet der Vermieter nur dann, wenn eine Fachkraft des Vermieters den Aufbau geleitet hat. Bei nachträglichen Veränderungen durch den Mieter oder dritte, erlischt die Haftung des Vermieters. Dem Mieter ist untersagt, die Zelte selbst zu entfernen oder zu verändern oder durch dritte entfernen oder zu verändern zu lassen.

6. Sitzgarnituren, Möbel, Geschirr und Gläser

   Bei Verlust oder Beschädigungen, die zur totalen Unbrauchbarkeit der Sitzgarnituren, Möbel, Geschirr oder Gläser führen, wird der Mieter mit dem Wiederbeschaffungspreis belastet. Bei Beschädigungen oder Verschmutzungen, die über die normale Abnutzung hinaus gehen, wird der Mieter mit den Instandsetzungskosten belastet.

   Sitzgarnituren, Möbel, Geschirr und Gläser sind vor der Rückgabe durch den Mieter zu reinigen. Wird eine Reinigung vom Vermieter durchgeführt, wird dem Mieter für die Reinigung eine Reinigungspauschale in Rechnung gestellt.

7. Transportweg

   Der Mieter stellt sicher, daß der Transportweg für Fahrzeuge bis zu 7,5 to (ggfs. auch mit Anhänger) möglich ist. Liegt der Montageort ungünstig, so das durch manuelles transportieren Mehraufwand entsteht, behält sich der Vermieter das Recht vor, dies dem Mieter in Rechnung zu stellen. Dies kann per Ortsbesichtigung vor Ort abgeklärt werden.

8. Ortsbesichtigung

   Der Vermieter behält sich das Recht vor, Ortsbesichtigungen ohne nachfolgenden Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.

9. Zahlungsbedingungen

   Die Rechnungstellung erfolgt entweder per Übergabe bei Abbau (sofern vertraglich nicht anders vereinbart) oder per Übermittlung der Rechnung per Mail im PDF-Format. Wird eine postalische Zusendung gewünscht oder eine nachträgliche, anders als im Mietvertrag angegebene Ausführung gewünscht, behalten wir uns eine Mehrkostenberrechnung von 5,00 Euro vor.

   Alle Zahlungen haben grundsätzlich in bar oder als Überweisung zu erfolgen. Das Zahlungsziel ist auf der Rechnung vermerkt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Anzahlung von mindestens 1/3, höchstens 1/2 des Rechnungspreises bei Vertragsabschluß in Rechnung zu stellen. Fälligkeit des Restbetrages ist dann der Aufbautermin.

   Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, wird das gerichtliche Mahnverfahren durch den Vermieter beantragt. Alle dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn vor dem Erhalt des gerichtlichen Mahnbescheides die Zahlung erfolgt ist.

   Alle Preise - sofern nicht anders ausgewiesen - verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

10. Allgemeines

   Gerichtstand für beide Parteien ist Seligenstadt.

(Stand : November 2018)

 

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Datenschutzerklärung

M.Leilich - Dezember 2020

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